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§ 667 BGB Herausgabepflicht
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-12.untertitel-1)
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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

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