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§ 925 BGB Auflassung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-2)
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(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.


"Die in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form kann im Fall des Satzes 2 der Vorschrift nur durch deren Erklärung durch die gleich-zeitig anwesenden Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden." (Leitsatz aus BGH, 13.02.2020 - V ZB 3/16

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Auf diesen Artikel verweisen: § 11 ErbbauRG * § 11 ErbbauRG * § 873 BGB Erwerb durch Einigung und Eintragung * § 873 BGB Erwerb durch Einigung und Eintragung * bedingungsfeindlich * bedingungsfeindlich * Erbbaurecht/Erbbaugrundbuch * Erbbaurecht/Erbbaugrundbuch * § 4 WEG Formvorschriften * § 4 WEG Formvorschriften