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§ 1138 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-7.titel-1)
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Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1185 BGB Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften * Mitreißtheorie