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§ 1163 BGB Eigentümerhypothek
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-7.titel-1)
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(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.


Beispiel Abs. 1 S. 1 A schließt mit der B-Bank einen Darlehensvertrag für einen Grundstückkauf. Am nächsten Tag lässt er beim Notar für die B-Bank eine Hypothek eintragen. Nachdem der Verkäufer unerwartet sein Angebot zurückzieht widerruft A fristgerecht den Verbraucherdarlehensvertrag. Die Hypothek wird damit zur Eigentümergrundschuld.

Der A hat einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung. Dieser ist gemäß § 22 GBO bei dem zuständigen Grundbuchamt zu beantragen. Die Bank ist verpflichet der Berichtigung gemäß § 894 BGB zuzustimmen.

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