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§ 1307 BGB Verwandtschaft
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-2.untertitel-2)
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Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1308 BGB Annahme als Kind * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1316 BGB Antragsberechtigung * § 1314 BGB Aufhebungsgründe