Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
Auf diesen Artikel verweisen: § 1308 BGB Annahme als Kind * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1316 BGB Antragsberechtigung * § 1314 BGB Aufhebungsgründe