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§ 1353 BGB Eheliche Lebensgemeinschaft [a.F. gültig bis 30.9.2017]
(gesetz.bgb.buch-4.titel-5)
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(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1353 BGB Eheliche Lebensgemeinschaft