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§ 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-2)
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(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.


Für die Geltendmachung von Kindesunterhalt stellt § 1594 BGB den Rechtsgrund dar, der das Kind an der Geltendmachung hindert, so dass hier gemäß § 1613 Abs. 2 S. 2 der Unterhalt auch für die vergangenen Zeiträume (in denen das Kind rechtlich an der Geltendmachung gehindert war) geltend gemacht werden kann.

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