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§ 1608 BGB Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-3.untertitel-1)
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(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.

(2) (weggefallen)

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Auf diesen Artikel verweisen: Rangverhältnisse mehrerer Verpflichteter