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§ 1924 BGB Gesetzliche Erben erster Ordnung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-1)
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(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ehegattenerbrecht * § 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten * § 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten * § 1925 BGB Gesetzliche Erben zweiter Ordnung