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§ 1944 BGB Ausschlagungsfrist
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-1)
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(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.


Abs. 4 Alt. 2

Tagesausflug ins Ausland ist nicht ausreichend (BGH 16.1.2019 – IV ZB 20/18, ZEV 2019, 141 (143)).

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Auf diesen Artikel verweisen: Ausschlagung/Annahme * § 1943 BGB Annahme und Ausschlagung der Erbschaft