logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 1958 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-1)
<< >>
    

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 1960 BGB Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger