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§ 2168a BGB Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-4)
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§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.

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