logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-7)
<< >>
    

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 2256 BGB Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung