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§ 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-4)
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Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erbvertrag (lat. pactum successorium)