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§ 2318 BGB Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-5)
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(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.

(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.

(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.


Für den Pflichteilsberechtigen siehe auch § 2306 BGB

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Auf diesen Artikel verweisen: Vermächtnis/Untervermächtnis