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BGH Urteil v. 09.10.2013 Az. XII ZR 59/12
(recht.zivil.materiell.verwertung.verwirkung.vollstreckung)
    

Inhalt
             1. Leitsatz (amtlich):
             2. Normen
             3. Tatbestand
             4. Entscheidungsgründe
             5. Urteil
             6. Vorinstanzen

Leitsatz (amtlich):

a) Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.
b) Zur Herausgabe eines Vollstreckungstitels bei mehreren Titelschuldnern.

2. Normen

§ 242 BGB (Rechtsausübung/Verwirkung), § 371 BGB (Titelherausgabe analog)

3. Tatbestand

Die Beklagte (Gläubigerin) ist gewerbliche Vermieterin. Der Kläger (Schuldner) war zusammen mit einem Mitmieter in den Jahren 1993/1994 Mieter.

Die Gläubigerin erwirkte 1993/1994 insgesamt fünf Vollstreckungstitel (Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse) gegen den Kläger und den Mitmieter. Teile der Forderungen sind befriedigt; weitere Zahlungen sind streitig. Der Schuldner behauptet vollständige Tilgung aller Schuldtitel, verfüge aber über keine Belege aus dem fraglichen Zeitraum mehr (vernichtet, Bank kann nicht reproduzieren).

Der letzte Vollstreckungsversuch (Wohnungsdurchsuchung) erfolgte April 1995. Danach ruhte die Angelegenheit 13 Jahre, bis die Gläubigerin 2008 ein Inkassounternehmen beauftragte.

Der Schuldner klagte auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe der Titel. Das LG gab der Klage statt (Ansprüche verwirkt). Das OLG Hamburg verwarf die Berufung der Gläubigerin. Die Gläubigerin erhob Revision zum BGH.

4. Entscheidungsgründe

I. Rechtsfehler des OLG: Die Annahme einer Verwirkung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Verwirkung erfordert Timeablauf + Umstandsmoment: Nach BGH-Rechtsprechung ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, dass das Recht zukünftig nicht geltend gemacht werden wird. Neben dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzukommen, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen.

2. Kein vertrauensbegründendes Verhalten der Gläubigerin:

- Der bloße Zeitablauf von 13 Jahren reicht nicht; es müssen besondere Umstände aus der Sphäre des Berechtigten hinzukommen.

- Bei titulierten Ansprüchen (Gerichtsurteil) gibt der Gläubiger bereits durch die Titulierung zu erkennen, dass er die Forderung für grundsätzlich 30 Jahre durchsetzen will. Ein anschließendes Ruhen bedeutet umso weniger, dass der Anspruch endgültig nicht mehr durchgesetzt werden soll.

- Die Gläubigerin war die Angelegenheit „außer Kontrolle geraten" und unbeachtet geblieben – das ist kein Umstand, aus dem ein Schuldner Vertrauen gründen darf.

- Die Vertrauensdisposition des Schuldners (Belege vernichtet) beruht nicht auf Umständen aus der Sphäre der Gläubigerin.

- Damit fehlt das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment.

3. Herausgabe der Titel:

- Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist zulässig, wenn die Erfüllung unstreitig ist oder bewiesen wird (§ 371 BGB analog).

- Das gilt auch bei mehreren Titelschuldnern: Bei Gesamtschuldner bleibt für den Gläubiger nichts zu vollstrecken, wenn einer die Schuld beglichen hat. Bei Kopfteilsverurteilung sind so viele Ausfertigungen zu erteilen wie Schuldner vorhanden; jede Ausfertigung ist nur mit der Klausel gegen je einen Schuldner zu versehen. Der Schuldner kann die Ausfertigung mit der gegen ihn gerichteten Vollstreckungsklausel herausverlangen.

- Allerdings bedarf es weiterer Aufklärung, ob die in Händen der Gläubigerin befindliche Ausfertigung sich tatsächlich gegen den Kläger richtet (Aktivlegitimation).

5. Urteil

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des OLG-Urteils und zur Rückverweisung der Sache an das OLG Hamburg zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens.

6. Vorinstanzen

LG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2011 - 311 O 96/10
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 4 U 159/11

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