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Bittleihe/Prekarium/Prekariumsvertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Bittleihe, Prekarium oder Prekariumsvertrag wird im österreichischen Recht eine Sonderform der Leihe bezeichnet, bei der Verleiher jederzeit und ohne Grund die Rückgabe der verliehenen Sache vom Entleiher (Prekarist) verlangen kann. Das deutsche Recht kann die Bittleihe nicht, steht aber einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung nicht entgegen.

Das römische Recht kannte das Prekarium (lat.) auch.

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