logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (2)
Bruttolohn/Bruttogehalt/Nettolohn/Nettogehalt/Bruttoentgelt/Nettoentgelt
(recht.allgemein.wirtschaft)
    

Mit Bruttoentgelt wird der Entgeltanspruch eines Arbeitnehmers ohne die gesetzlichen Abzüge (Beiträge zu den Sozialversicherungen, Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) bezeichnet. Mit Nettoentgelt wird das Entgelt eines Arbeitnehmers nach Abrechnung der Abzüge bezeichnet.

Beispiel: A ist Arbeiter arbeitet bei C. Sein sich aus dem Tarifvertrag ergebender Bruttolohn liegt bei 2.500,- Euro. Von diesen 2.500,- muss A sowohl die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag (= 420,50) als auch seine Hälfte der Beiträge zu den Sozialversicherungen (= 523,75) entrichten. Beide Beträge behält der C ein und überweist sie der Krankenkasse bzw. dem Finanzamt. Die verbleibende Summe i.H.v. 1.555,75 ist der Nettolohn, den C dem A direkt auf sein Girokonto überweist.

Für die Begriffe Bruttogehalt/Nettogehalt Bruttolohn/Nettolohn gilt das Vorstehende entsprechend.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: gesetzliche Rentenversicherung * Steuerbrutto * net income * Altersvorsorgeaufwendungen, Unterhalt