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Bundesrat
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Bundesrat wird in Deutschland das Verfassungsorgan bezeichnet, das der Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung dient. Es setzt sich zusammen aus Vertretern der Landesregierungen.

Aufgaben, Rechte, Zusammensetzung usw. sind in Art. 50 bis Art. 53 GG geregelt. Dazu gehören:

  • Das Recht Gesetzgebungsvorlagen in den Bundestag einzubringen
  • Das Recht bei bestimmten Gesetzen mitzubestimmen, siehe unter Zustimmungsgesetzen
  • Das Recht bei anderen Gesetzen Einspruch zu erheben, siehe unter Einspruchsgesetze

Zum Rederecht von Bundesratsmitgliedern im Bundestag siehe unter Rederecht von Bundesratsmitgliedern.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vermittlungsausschuss * Bundesratspräsident/Bundesratspräsidentin * Verfassungsorgane/Staatsorgane * Verordnung * Warnschussarrest * Verwaltungsabkommen * Gesetzgebungsverfahren * Stimmsplitting * Rederecht * Art. 104a GG * Zustimmungsgesetz * Einspruchsgesetz