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Mit Christel-Schmidt-Entscheidung wird das Urteil des EuGH v. 14.04.1994 (Rs C 392/92) bezeichnet.
NZA 1994, 545.
Christel Schmidt war als einzige Reinigungskraft bei der Filiale einer Kreissparkasse angegestellt. Die Sparkasse beschloss im Zuge eines Filialumbaus die Reinigung an das Unternehmen "Spiegelblank" zu vergeben, welches bereits in anderen Filialen die Reinigung durchführte. Frau Schmidt wurde in diesem Zusammenhang von der Sparkasse gekündigt. Spiegelblank bot Frau Schmidt einen Arbeitsvertrag an, der für eine größere Reinigungsfläche einen höheren Lohn vorsah. Da Frau Schmidt die Lohnerhöhung im Verhältnis zur Vergrößerung der Reinigungsfläche nicht als verhältnismäßig empfand, lehnte sie dieses Angebot ab und klagte gegen die Kündigung durch die Sparkasse.
Das LAG als Berufungsinstanz musste hier entscheiden, ob der Sachverhalt der Richtlinie 77/187/EWG (Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen) entsprach. Zur Klärung hat es das Verfahren ausgesetzt und zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt.
Hier hat der EuGH entscheiden, dass bei Fehlen des Übergangs sachlicher Betriebsmittel für einen Betriebsübergang eine Funktionsnachfolge genügen kann, auch wenn die Aufgaben von einer einzigen Arbeitnehmerin erfüllt wurden. Das hatte zur Folge, dass die Kündigung von Frau Schmidt durch die Sparkasse unwirksam war, und dass das Arbeitsverhältnis mit unveränderten Bedingungen auf Spiegelblank übergegangen ist.
Der EuGH hat diese Position in seiner Folgeentscheidung Ayse Süzen allerdings wieder geändert.
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