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Daschner/Metzler
(recht.straf.prozess)
    

Im Frühjahr 2003 forderte der Vizepräsident der Frankfurter Polizei Daschner die Möglichkeit der Anwendung oder Androhung von Gewalt um Entführer zu Angaben über den Aufenthaltsort des Opfers zwingen zu können. Dieser Forderung ging die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn voraus, weil er dem mutmaßlichen Täter in dem Entführungsfall Metzler Gewalt androhte um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltortes der Geißel zu bringen.

Damit wurde zunächst nicht die Forderung nach Folter zur Erpressung eines Geständnisses erhoben. Es ging nicht um die Gewaltanwendung in der Ermittlung sondern um Gewaltanwendung zur Gefahrenabwehr. Spätere Geständnisse, u.a. vor der Ermittlungsrichterin, wurden ohne weitere Gewaltandrohung abgegeben.

Im anschließenden Prozeß hat die Verteidigung des Täters beantragt das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, da alle Geständnisse und Beweismittel letztendlich auf der Drohung beruhen würden. Hinsichtlich der mittelbar durch die Drohung gewonnen Beweismittel beruft sich die Verteidigung damit auf die "fruit of the poisonous tree doctrine".

Das Landgericht ist dem Antrag auf Einstellung nicht gefolgt, hat aber alle Geständnisse, als unter der fortwirkenden Drohung stehend, verworfen, die mittelbar gewonnenen Beweise aber zugelassen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rettungsfolter * Folter