Im Frühjahr 2003 forderte der Vizepräsident der Frankfurter Polizei Daschner die
Möglichkeit der Anwendung oder Androhung von Gewalt um Entführer zu Angaben
über den Aufenthaltsort des Opfers zwingen zu können. Dieser Forderung ging
die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn voraus, weil er
dem mutmaßlichen Täter in dem Entführungsfall Metzler Gewalt androhte um ihn zur
Preisgabe des Aufenthaltortes der Geißel zu bringen.
Damit wurde zunächst nicht die Forderung nach Folter zur Erpressung
eines Geständnisses erhoben. Es ging nicht um die Gewaltanwendung in der
Ermittlung sondern um Gewaltanwendung zur Gefahrenabwehr. Spätere Geständnisse, u.a.
vor der Ermittlungsrichterin, wurden ohne weitere Gewaltandrohung
abgegeben.
Im anschließenden Prozeß hat die Verteidigung des Täters beantragt das
Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, da
alle Geständnisse und Beweismittel letztendlich auf der Drohung beruhen
würden. Hinsichtlich der mittelbar durch die Drohung gewonnen Beweismittel
beruft sich die Verteidigung damit auf die "fruit of the poisonous tree
doctrine".
Das Landgericht ist dem Antrag auf Einstellung nicht gefolgt, hat aber
alle Geständnisse, als unter der fortwirkenden Drohung stehend, verworfen,
die mittelbar gewonnenen Beweise aber zugelassen.
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