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Datenabgleich
(recht.straf.prozess)
    

Inhalt
             1. Strafprozessrecht

Von einem Datenabgleich spricht man, wenn die Datensätze verschiedener Institutionen z.B. Einwohnermeldeamt und Sozialamt miteinander verglichen werden um sie zuordnen zu können. D.h. Ziel ist es den Datensatz für M. Mustermann bei Einwohnmeldeamt mit dem Datensatz für M. Mustermann beim Sozialamt in zu verbinden, um so z.B. zu kontrollieren, ob die Angaben in beiden Sätzen übereinstimmen.

1. Strafprozessrecht

Im Strafprozessrecht ist gemäß § 98c StPO der maschinelle Datenabgleich von personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird zulässig.

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