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Der BGH hat in dem Urteil v. 17.07.2003 (Az: I ZR 259/00;
Pressemitteilung 96/03) entschieden,
daß das Setzen sog. Deeplinks nicht gegen
die urheberrechtlichen Befugnisse der
verlinkten Anbieter verstößt. Auch eine unlautere Ausbeutung der
Leistungen der Anbieter durch das Setzen von Deeplinks wurde abgelehnt.
Offen gelassen hat der BGH allerdings ausdrücklich die Frage eines
Urheberrechtsverstoßes, "wenn der Linksetzende dazu technische Sperren
umgehe" (Zitat aus Pressemitteilung 96/03 des BGH).
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Auf diesen Artikel verweisen:
Paperboy-Urteil
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Deeplink/Deep-Link
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Links, Rechtsfragen
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Stand 04.02.18
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