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Artikel Diskussion (2)
Demokratieprinzip
(recht.oeffentlich.staat)
    

In Art. 20 Abs. 2 beschreibt das deutsche Grundgesetz was es unter Demokratie versteht. Gekennzeichnet ist die Demokratie im Sinne des GG durch Wahlen, Abstimmungen, das Prinzip der Mehrheitsentscheidungen, die politische Gleichheit aller Staatsbürger, die Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Oppositionsfreiheit.

Das GG geht im gesamten von einer mittelbaren repräsentativen Demokratie aus, die durch unmittelbare Wahl des Bundestages ausgübt wird, der dann alle anderen Organe mittelbar legitimiert (parlamentarische Demokratie).

Nur für bestimmte Einzelfälle, z.B. gemäß Art. 29 Abs. 2 bei der Neugliederung des Bundesgebietes, sind Volksabstimmungen im GG vorgesehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundesrepublik Deutschland * streitbare/wehrhafte Demokratie * Kapitalismus * Staatsziele