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Das Denic ist gemäß Rechtsprechung
bei Markenrechtsverletzungen nicht als Störer verantwortlich.
Ein Verstoß gegen die Prüfpflicht durch denic liegt
nur vor, wenn denic ohne Nachforschungen zweifelsfrei
feststellen kann, ob ein registrierter
Domain-Name Rechte Dritter
verletzt. Das ist der Fall bei Vorliegen eines
rechtskräftigen gerichtlichen Titels, einer
unzweifelhaft wirksamen
Unterwerfungserklärung des
Domain-Inhabers oder bei Identität mit einer bekannten
Marke.
Rechte Dritter verletzt.
- ambiente.de Entscheidung BGH
- viagratip.de Entscheidung
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Auf diesen Artikel verweisen:
Deutsches Network Information Center eG (denic)
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Stand 05.02.18
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