logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Differenzhaftung
(recht.zivi.materiell.schuld.bt.gesellschaft.gmbh)
    

Mit Differenzhaftung wird die in § 9 GmbhG angeordnete Haftung des Gesellschafters auf die Differenz zwischen Wert seiner Sacheinlage und der zu erbringenden Stammeinlage bezeichnet. Die Gesellschaft hat ab Eintragung 10 Jahre Zeit, diese Ansprüche geltend zu machen.

Beispiel: A, B und C gründen eine GmbH. Sie vereinbaren eine Stammeinlage von je 20.000,- Euro. B will seine Stammeinlage durch die Übereignung eines Pkw als erbringen (Sacheinlage). Als sich herausstellt, dass der Pkw bei Eintragung der Gesellschaft nur einen Wert von 15.000,- Euro hatte, muss B gemäß § 9 Abs. 1 GmbHG an die Gesellschaft weitere 5.000,- Euro in bar leisten.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise