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Dingliches Recht
(recht.zivil.materiell.sachen)
(GND: 4149996-7)
    

Von einem dinglichen Recht spricht man bei einem absoluten Recht an einer Sache. Z.B. Eigentum, Pfandrecht, Nießbrauch, Wohnungsrecht. Die dinglichen Recht sind absolut, d.h. sie wirken gegenüber jedermann.

Die dinglichen Rechte sind im BGB abschließend geregelt (Typenzwang) und inhaltlich bestimmt (Typenfixierung). Abweichungen sind nicht möglich. Siehe aber quasidingliches Recht.

Es gibt dingliche Rechte an beweglichen Sachen und unbeweglichen (Grundstücken).

Die dinglichen Rechte an Grundstücken kann man aufteilen in:

  1. subjektiv dingliches Recht
  2. subjektiv persönliches Recht
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Auf diesen Artikel verweisen: Bestimmtheitsgrundsatz im Sachenrecht * Bestimmtheitsgrundsatz im Sachenrecht * Recht zum Besitz * Recht zum Besitz * Erbbaurecht/Erbbaugrundbuch * Erbbaurecht/Erbbaugrundbuch * Nacherbenvermerk/Wirksamkeitsvermerk * Nacherbenvermerk/Wirksamkeitsvermerk * sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB * sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB * Pfandrecht * Pfandrecht * Eigentum, Institution und Individualgarantie * Eigentum, Institution und Individualgarantie * Bestandteil, wesentlicher * Bestandteil, wesentlicher * Elastizität des Eigentums * Elastizität des Eigentums * quasidingliches Recht * quasidingliches Recht * beschränkt dingliches Recht * beschränkt dingliches Recht