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Direktionsrecht/Weisungsrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.individual)
    

Inhalt
             1. Beschränkung

Mit Direktionsrecht bezeichnet man den Bereich, indem der Arbeitgeber befugt ist den Arbeitnehmer anzuweisen. Das Direktionsrecht findet seine Grundlage und Grenzen in § 106 GewO.

Will der Arbeitgeber Änderungen durchsetzen die über das Direktionsrecht hinaus gehen, muss er eine Änderungskündigung aussprechen.

1. Beschränkung

Eine Beschränkung des Direktionsrechts kann eintreten, wenn der Arbeitnehmer langjährig nur unter bestimmten Voraussetzungen arbeitet.

Beispiel: Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag, der vorsieht, dass er innerhalb Bayerns in alle Filialen versetzt werden kann. Er arbeitet aber seit 30 Jahren in der Filiale in München. Hier kann bei Hinzutreten weiterer Umstände (z.B. vorbehaltlose Zuweisung entsprechender Arbeitszeiten) eine Beschränkung des Direktionsrechts durch langjährigen Einsatz in München vorliegen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Betriebsnormen * Zielvorgabe * überflüssige Änderungskündigung * § 106 GewOa Weisungsrecht des Arbeitgebers