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BFH, Urteil vom 23.08.2017, X R 7/15:
"Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs
--in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem
gewerblichen Grundstückshandel [i.S.d. § 15 EstG] ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem
Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl II 2002, 811, unter 1.b aa, m.w.N.)."
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