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dynamischer Unterhaltstitel
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.kinder)
    

Inhalt
             1. Verpflichtung

Von einem dynamischen Unterhaltstitel spricht man im Kindesunterhaltsrecht, wenn nicht ein fester Betrag (272 Euro) sondern eine Titulierung als Prozentsatz des Mindestunterhalts der jeweiligen Alterstufe erfolgt.

Beispiel: Verpflichtet sich die Kindesmutter an das Kind Yvonne zu Händen des Kindesvaters 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen.

Wurde der Titel im Beispiel am 4. Geburtstag des Kindes im Jahr 2009 errichtet, so ergab sich aus der Düsseldorfer Tabelle für dieses Jahr ein Zahlbetrag von 199,-. In dieser Höhe konnte dann aus dem Titel vollstreckt werden. Ab dem 1.1.2010 wurden die Mindestsätze in der Düsseldorfer Tabelle angepasst, damit ergab sich ein Zahlbetrag von 225,-. Es konnte nun in dieser Höhe aus dem Titel vollstreckt werden. Ab dem 6. Geburtstag des Kindes eragb sich aus der Tabelle ein Zahlbetrag von 291,-. Ab diesem Zeitpunkt konnte dann wiederum in Höhe von 291,- aus dem Titel vollstreckt werden. Etc.

D.h. der dynamische Unterhaltstitel passt sich von selbst allen vorhersehbaren Änderungen an und erspart damit dem Unterhaltsberechtigten bei diesen Veränderungen Abänderungsverfahren durchzuführen.

1. Verpflichtung

Der Unterhaltsverpflichtete ist, unabhängig von seiner Zahlungsmoral, verpflichtet, einen unbefristeten dynamischen Titel zu errichten (OLG Hamm Beschluss v. 28.10.2011 - 8 WF 160/11).

"Vielmehr hätte ein prozessökonomisch denkender Beteiligter, um ein Folgeverfahren zu vermeiden, sogleich eine unbefristete Titulierung angestrebt, zumal sich dies auf den Verfahrenswert nicht ausgewirkt und damit keine höheren Kosten verursacht hätte. Diese Möglichkeit kann der Antragstellerin dadurch, dass der Antragsgegner eine befristete Jugendamtsurkunde errichten ließ, nicht aus der Hand geschlagen werden. Abgesehen davon kommt der Frage, wer die Abänderungslast bezüglich eines Titels trägt, durchaus praktische Bedeutung zu, zumal bestehende Abänderungsmöglichkeiten nicht selten versäumt oder erst mit zeitlicher Verzögerung wahrgenommen werden. Auch der Umstand, dass die Volljährigkeit der Antragstellerin erst in knapp 5 Jahren eintreten wird, vermag es nicht zu rechtfertigen, ihr die zeitlich unbegrenzte Titulierung ihres Unterhaltsanspruchs zum jetzigen Zeitpunkt zu verwehren. Auch insoweit würde es nicht einleuchten, wenn man die Antragstellerin im Hinblick auf die Errichtung der Jugendamtsurkunde anders behandeln würde, als wenn sie einen originären Zahlungsantrag gestellt hätte." (OLG Hamm Beschl. v. 28.10.2011 Az. 8 WF 160/11).

Errichtet ein Unterhaltsverpflichteter nur einen befristeten Titel, so kann vom Unterhaltsberechtigten im Wege eines Abänderungsantrages eine unbefristete Titulierung gefordert werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Titulierungsanspruch, Unterhalt