Die Ehe besteht, bis sie durch rechtskräftige Scheidung, Tod, Aufhebung etc. beendet wird.
Auf diesen Artikel verweisen: § 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen * § 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen