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Von einem Ehegattendarlehen spricht man, wenn eine Gatte dem anderen aus seinem Vermögen Geld gibt, aber eine Rückzahlung, üblicherweise für den Fall der Scheidung vereinbart ist.
Die korrekte Berücksichtigung von Ehegattendarlehen im Zugewinn führt im Ergebnis dazu, dass die Rückzahlungsverpflichtung für Darlehen, die nicht aus privilgierten Vermögen gegeben wurden im Ergebnis im Zugwinn nur zu einer Besserstellung führen, wenn der andere Gatte das übertragene Vermögen nicht mehr in seinem Vermögen hat, d.h. das Geld im Ergebnis verschwendet wurde.
Darlehen die von einem/einer Gatten/Gattin in der Ehe an den/die andere gegeben wurden sind wenn sie noch bestehen im Endvermögen bei beiden einzustellen. Und zwar als als Aktivposition bei dem/der Gatten/Gattin der den Rückforderungsanspruch hat und als Passivposition bei dem/der Gatten/Gattin die die Forderung begleichen muss.
D.h. der Rückforderungsanspruch erhöht zum einen den Zugewinn des/der forderungsberechtigten Gatten und senkt zum anderen den Zugewinn des/der Gatten/Gattin die die Zahlung schuldet.
Unter Berücksichtigung, dass beide Zugewinnpositoinen positiv sind und weitere Zugewinnpositionen auf Seiten des/der schuldenen Gatten/Gattin vorhanden sind die die Forderung übersteigen, gleichen sich der Anspruch und die Veränderungen im Zugewinn durch die Geltendmachung des Anspruches aus.
Beispiel Peter und Hans sind verheiratet. Sie hatten bei Ehebeginn kein Vermögen. Während der Ehe hat Peter Hans 500,- Euro geliehen die mit Scheidung zurückgezahlt werden sollten. Hans hat dieses Geld vollständig ausgegeben. Im Übrigen haben beide am Stichtag 1.000,- auf dem Girokonto.
| Gatte Peter | | Gatte Hans |
| Anfangsvermögen | | | |
| 0,- | | 0,- |
| Endvermögen | | | |
| Girokonto | 1.000,- | | 1.000,- |
| Forderung | 500,- | | -500,- |
| Zugewinn | 1.500,- | | 500,- |
| Differenz | | 1.000,- | |
| Anspruch Hans | | 500,- | |
Man sieht, dass sich die Rückforderung von Peter sich mit dem Zugewinnausgleichsanspruch von Hans exakt ausgleicht. D.h. wenn Peter auf die Forderung verzichtet entsteht ihm kein finanzieller Verlust.
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