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Eidesstattliche Versicherung
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung und recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Inhalt
             1. Zwangsvollstreckungsrecht
             2. Verwaltungsrecht

Die eidesstattliche Versicherung ist eine Möglichkeit zur Glaubhaftmachtung von Tatsachenbehauptungen vor Gericht (z.B. im Rahmen von Eilverfahren) oder Behörden. Die eidesstattliche Versicherung wird dabei "an Stelle" einer eidlichen Aussage abgegeben (= an Eides statt).

Die eidesstattliche Versicherung ist unter Hinweis auf die erfolgte Belehrung über die Rechtsfolgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung abzugeben. Sie muss eine eigene Sachverhaltsdarstellung enthalten und darf sich nicht darauf beschränken die Richtigkeit von in einem anderen Schrifstück (z.B. Antragsschrift) enthaltenen Angaben zu bestätigen (Vgl. Zöller ZPO § 294 Rn. 4).

Eidesstattliche Versicherung

Ich, Egon Ente, geboren am 24.03.1987, gemeldet: Erpelteich 5a, 33333 Duckburg, bin über die Bedeutung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und über die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich belehrt worden.

Vor diesem Hintergrund versichere ich folgendes an eidesstatt:

Gunter Ganter, mein Nachbar ist am 12.12.26 vor meinen Augen in meinen Garten eingedrungen und hat alle Frösche gefangen und noch vor Ort verzehrt.

Datum, Ort Unterschrift

1. Zwangsvollstreckungsrecht

Siehe unter eidesstattliche Versicherung, Zwangsvollstreckungsrecht.

2. Verwaltungsrecht

Für das Verwaltungsverfahren ist die eidesstattliche Versicherung in § 27 VwVfG geregelt.

Die falsche eidesstattliche Versicherung wird in § 156 StGB bestraft. Die Mindeststrafe liegt niedriger als bei Meineid (§ 154 StGB).

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Auf diesen Artikel verweisen: eidesstattliche Versicherung, Zwangsvollstreckung * eidesstattliche Versicherung, Zwangsvollstreckung * einstweilige Verfügung, ZPO Muster * einstweilige Verfügung, ZPO Muster * Schuldnerverzeichnis * Schuldnerverzeichnis