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Eigenverwaltung
(recht.zivil.materiell.insolvenz)
    

Von Eigenverwaltung spricht man bei einem Insolvenzverfahren, wenn kein Insolvenzverwalter bestellt wird, sondern der Schuldner die laufende Geschäftsführung vornimmt und dabei von einem bestellten Sachwalter kontrolliert wird (§ 270 ff InsO).

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Auf diesen Artikel verweisen: Frustrationsverbot