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Einmanngesellschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Von einer Einmanngesellschaft spricht man bei der an sich widersprüchlichen Konstruktion einer Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter. Möglich ist dies nur bei Kapitalgesellschaften. Bei der AG kann ein Gesellschafter alle Aktien übernehmen, bei der GmBH ist schon die Gründung mit nur einem Gesellschafter möglich.

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