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Einstellung/Nichtverfolgung Rechtsmittel
(recht. und recht.ref.straf1)
    

Stellt die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, steht dem Verletzten dagegen gemäß § 172 StPO die Beschwerde an den Vorgesetzten (den Generalstaatsanwalt) zu.

Sieht die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 1 StPO von der Verfolgung einer Straftat ab, hat der Verletzte kein förmliches Rechtsmittel. Er kann aber Gegenvorstellung bei der Staatsanwaltschaft oder Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen.

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