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Das signierte PDF einschließlich Signaturdatei stellt die "Orignalurkunde" dar, d.h. diese darf nicht an die Beteiligten versandt werden. Verkehrsfähig ist nur die (elektronisch) beglaubigte Abschrift oder eine Papierausfertigung. f der Der Niedrshcirft oder eine Ausfertigung in Papierform.
Unproblematlich ist der versand des PDF-Dokuments ohne die Signaturdatei!!! Dies ist/entspricht dann einer einfachen Kopie/Abschrift.
Für die Verwendung im Rechtsverkehr ist sodann eine Ausfertigung in Papierform zu errichten.
Es von jeder rein elektronischen Beurkundung eine beglaubigte Papierabschrift in die Sammlung der Papierurkunden zu nehmen (§ 31 NotAktVV).
Beglaubigung von Vollmachten in Papierform wegen der Gutglaubenswirkung.
Bei Beurkdung kein Problem, da die nur die Papier-Ausfertigung die Urkunde im Rechtsverkehr vertritt.
Diese müssen noch auf dem Papier unterschriebne und dann elektronisch beglaubigt werden.
Verweisurkunden können als Papierurkunde vorliegen, wie bisher.
§ 12 Abs. 1 BeurkG. Vollmachten etc. müssen in Urschrift oder Ausfertigung vorliegen und dann gescannt und in elektronisch beglaubigt beigefügt werden.
Die eingescannte Vollmacht kann in das elektronische Dokument mit Beglaubigungsvermerk aufgenommen werden oder getrennt gespeichert und signiert werden.
XNP wird z.Z. Mittwochsmorgens gewartet, dann kann es bei epb zu Problemen kommen. Ab 13:00 sollte es wieder gehen.
Diese Niederschrift wurde den Erschienenen in Gegenwart des Notars vorgelesen,
von ihnen genehmigt und von ihnen eigenhändig elektronisch unterschrieben und von dem Notar qualifiziert signiert.
Diese Niederschrift wurde den Erschienenen in Gegenwart des Notars vorgelesen,
von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar wie folgt eigenhändig unter-
schrieben:
Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung des vorliegenden Ausdrucks mit der in meiner elektronischen Urkundensammlung verwahrten elektronischen Urschrift.
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