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Eltern-Kind-Entfremdung/Parental Alienation Syndrom (PAS)
(recht.zivil.materiell.)
    

Ablehnend OLG Frankfurt: Beschluss vom 29.1.2025 Az. 1 UF 186/24):

Allerdings reichen eine vermeintliche Beeinflussung des Kindes bzw. eine Manipulation des Kindeswillens durch einen Elternteil und eine gegebenenfalls (auch) dadurch bei dem Kind hervorgerufene Verweigerungshaltung gegenüber dem anderen Elternteil für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine Unterbringung des Kindes bei Dritten zu veranlassen. Wegen des Fehlverhaltens eines Elternteils würde das Kind sonst praktisch beide (jedenfalls vorübergehend) verlieren. Erst wenn ein massiver Elternkonflikt zu erheblichen Schädigungen und Verhaltensauffälligkeiten - unter Umständen bis hin zu Suizidgedanken - bei dem Kind führt, kann dieser Befund grundsätzlich Anlass zu einer Sorgerechtsmaßnahme nach § 1666 BGB geben, die jedoch wiederum verhältnismäßig sein muss (BVerfG FamRZ 2015, 208). Eine mutmaßlich unberechtigte Umgangsverweigerung und die dieser Haltung zugrundeliegende fehlende Bindungstoleranz beim Obhutselternteil allein können demgegenüber im Allgemeinen nicht dazu führen, dass eine Kindeswohlgefährdung angenommen und ein Kind über eine Fremdunterbringung etwa dazu gebracht werden kann, den Umgang wieder aufzunehmen oder zu dem Elternteil zu wechseln, mit dem es aktuell jeden Umgang ablehnt. Eine solche Maßnahme ist in der Regel weder geeignet noch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Unterbringung in einer stationären Einrichtung - weg von der bisher betreuenden Mutter - zum Zweck des Beziehungsaufbaus zum derzeit abgelehnten Vater stellt für gewöhnlich vielmehr (auch) einen nicht zu begründenden Eingriff in die grundgesetzlich verbürgten Persönlichkeitsrechte des Kindes dar. Das gilt vor allem dann, wenn das Kind im Haushalt der Mutter dem Grunde nach gut versorgt war und sich keine Aspekte ergeben, die aus anderem Grund eine Fremdplatzierung rechtfertigen würden. Unter solchen Umständen kann nicht zuletzt der entgegenstehende Wille des betroffenen Kindes nicht ohne weiteren Anlass übergangen werden (vgl. zu alledem OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2024, 1289). Bei alledem ist schließlich auch zu beachten, dass das in einschlägigen Konstellationen immer noch vielfach herangezogene, überkommene Konzept der Eltern-Kind-Entfremdung („PAS“) nach dem jetzigen Stand der Forschung aus überzeugenden Gründen wissenschaftlich weitestgehende Ablehnung erfährt (vgl. hierzu nur BVerfG FamRZ 2024, 278 und Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/Kindler, ZKJ 2023, 43-49 und 83-89 m.w.N.).

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