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Ergänzungsrichter
(recht.straf.prozess und recht.allgemein.prozess)
    

Als Ergänzungsrichter wird ein Berufsrichter bezeichnet, der über die Anzahl der gesetzlich vorgeschriebenen Richter hinaus an der Verhandlung teilnimmt, um im Fall des Ausfalles eines der Kollegen an seine Stelle treten zu können (§ 192 Abs. 2 GVG). Von Ergänzungsrichtern abgesehen, darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl von Richtern an einer Verhandlung mitwirken (§ 192 Abs. 1 GVG).

Grund für die ständige Anwesenheit der Ergänzungsrichter ist die Regelung, dass die am Urteil mitwirkenden Richter ununterbrochen an der Hauptverhandlung teilgenommen haben müssen (§ 226 StPO). D.h. es ist nicht möglich, während oder nach der Hauptverhandlung einen Richter durch einen anderen Richter auszutauschen, der nicht von Anfang an bei der Hauptverhandlung dabei gewesen ist. Muss ein Richter ausgetauscht werden und es steht kein Ergänzungsrichter zur Verfügung, muss die Hauptverhandlung wiederholt werden.

Für Staatsanwälte (§ 227 StpO und §§ 144, 145 GVG), Verteidiger und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gilt dies nicht , d.h. sie können ohne Weiteres wechseln.

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