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Von einer Erlaubnisfiktion spricht man, wenn eine Erlaubnis - unabhängig von erforderlichen Voraussetzungen - gemäß Gesetz als bestehend anzusehen ist, z.B. nach Antrag bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Antrags oder bei Untätigkeit der Behörde nach einem bestimmten Zeitraum. Folge einer Fiktion ab Antrag ist, dass der Antragsteller, wenn ihm die Erlaubnis versagt wird, durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder eine Klage, die Fiktion wieder aufleben lassen kann. Entfällt die aufschiebende Wirkung aus gesetzlichen Gründen, muss der Antragsteller im Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen.
Z.B. haben im Aufenthaltsrecht der Antrag auf Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 81 AufenthG die Wirkung, dass die Genehmigung bis zum endgültigen Entscheid als bestehend gilt. Im zweiten Fall spricht man auch von einer Verlängerungsfiktion. Da gemäß § 84 AufenthG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen eine Versagung entfällt, ist hier für den Eilrechtsschutz ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO notwendig.
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