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Ermessen/Ermessensentscheidung
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Inhalt
             1. "kann"
             2. "soll"

Mit Ermessen bezeichnet man einen dem Gesetzesanwender (z.B. Behörde, Richter) eingeräumten Entscheidungspielraum, zur Findung einer im Einzelfall gerechten Entscheidung. Eine entsprechende Entscheidung nennt man auch Ermessensentscheidung.

Unterläuft der Behörde bei der Ausübung des Ermessens ein Fehler, spricht man von Ermessensfehler.

Man unterscheidet zwischen

1. "kann"

Das Vorliegen eines sogenannten Ermessenspielraums wird dabei meistens mit der Wendung "kann" beschrieben. Z.B. "kann untersagt werden, wenn", "Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn".

2. "soll"

Wird die Wendung "soll" verwendet, ist das Ermessen eingeschränkt. Hier muss die Behörde im Regelfall entsprechend handeln, d.h. zur angeordneten Rechtsfolge kommen und kann nur in atypischen Fällen davon abweichen.

Beispiel: Gemäß § 12 Abs. 4 "soll" ein Wehrpflichtiger vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn (...). D.h. liegt einer der im Gesetz genannten Tatbestände vor, so ist die Behörde, soweit keine Ausnahmefall vorliegt, verpflichtet die Zurückstellung zu gewähren.

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Auf diesen Artikel verweisen: Sozialstaatsprinzip * Selbstbindung der Verwaltung * Ermessensfehler * Ermessensspielraum, Ermessensreduzierung auf Null * Willkür/Willkürverbot * Entschliessungsermessen/Auswahlermessen * Entschliessungsermessen/Auswahlermessen * Terminsverlegung * gebundener Verwaltungsakt/Ermessensverwaltungsakt * Vertrauensfrage * Kopplungsvorschrift * Verpflichtungsklage, Tenor * Rechtsbegriffe * "soll" * "kann"