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ernsthaftes Bemühen
(recht.straf.versuch.ruecktritt)
    

Von einem ernsthaften Bemühen im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 2 StGB spricht man wenn der Täter aus seiner Sicht alles tut was notwendig und geeignet ist um den Erfolg zu verhindern. Offensichtlich unzureichende Maßnahmen genügen nicht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rücktritt vom Versuch