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Ein Anspruch auf eine Pauschale für die Erstausstattung eines unehelichen Kindes besteht nicht; vielmehr können die tatsächlich angefallenen Kosten für die Erstausstattung als sogenannter Sonderbedarf im Rahmen des Kindesunterhalts geltend gemacht werden, sofern sie erforderlich und angemessen sind. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1610 Abs. 2 BGB, der den Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung des Kindes bestimmt und auch einmalige, außergewöhnliche Bedarfe (Sonderbedarf) umfasst
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