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Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsordnung (EUGVVO)
(gesetz.eugvvo)
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Die EG-Verordnung 44/2004 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO) löst das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) von 1968 ab, das aber noch für den Verkehr mit Dänemark und einigen Überseegebiete gilt, die aus der EuGVVO ausgenommen wurden.

Die EUGVVO gilt gemäß ihres Art. 1 Abs. 2 nicht für Schiedsabkommen. Hier gilt die Regelung des § 1061 ZPO.

Die EUGVVO ist zeitlich anwendbar, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Voraussetzungen vorliegen. D.h. wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem anderen Land als der Kläger hat. Wohnen beide im gleichen Land und zieht der Beklagte nach Klagerhebung weg ist in Deutschland die perpetuatio fori zu beachten, die auch in den meisten europäischen Rechtsordnungen gilt.

Die EUGVVO ermöglicht es z.B. den Parteien innerhalb der Mitgliedsstaaten frei einen Gerichtsstand zu vereinbaren (§ 23 EUGVVO).

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Auf diesen Artikel verweisen: Zivilprozessrecht * Gerichtsstand * Gerichtsstand