| |
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
Die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung erfolgt nach Abs. 1. Umstritten ist, ob eine Abhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts möglich ist. Dafür OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.5.2015 – 14 WF 83/15, dagegen OLG Frankfurt (2 WF 47/23).
BGH, Entscheidung vom 27.11.2013 Az. XII ZB 597/13:
"Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgese-hene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (im An-schluss an Senatsbeschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12 - FamRZ 2013, 1876)."
Werbung:
| |