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Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.
Die Erledigung bezieht sich auch auf die Folgesachen, da deren Entscheidung nur für den Fall der Scheidung beantragt wurde (Musielak/Borth/Frank, FamFG
7. Auflage 2022 § 131 Rn. 6)
Anders bei Tod nach Rechtskraft bei abgtrennten Folgesachen (Aoo Rn. 8).
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