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Freistellungsanspruch/Freistellungsklage/Freistellungsurteil
(recht.zivil.formell.vollstreckung)
    

Inhalt
             1. Vollstreckung

Mit Freistellungsanspruch wird der Anspruch eines Schuldners gegen Dritten auf Zahlung einer Schuld an den Gläubiger des Schuldners bezeichnet. Der Freistellungsanspruch wird mittels einer Freistellungsklage durchgesetzt.

beantragen wir: den Beklagten zu verurteilen den Kläger von Forderungen in Höhe von 1.200,11 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 9.3.2007 gegenüber Peter Muster freizustellen.

beantragen wir: den Beklagten zu verurteilen den Kläger gegenüber der H-Bank von Forderungen in Höhe von 1.200,11 Euro aus dem Darlehen vom .... (Nr. ....) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 9.3.2007 freizustellen.

Der Zusatz "Durch Zahlung" kann zu einer Teilabweisung führen, da es dem Schuldner grundsätzlich frei steht, in welcher Weise er die Freistellung herbeiführen will. Neben der Zahlung kann dies z.B. auch durch Aufrechnugn, Schuldübernahme und ähnliches erfolgen.

1. Vollstreckung

Ein ergangenes Freistellungsurteil wird auf der Grundlage von § 887 ZPO vollstreckt. D.h. der Gläubiger kann sich zur Zahlung ermächtigen lassen (§ 887 Abs. 1 BGB) und gleichzeitig beantragen den Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gesamtschuld/Gesamtschuldnerschaft * Kindesunterhalt, Minderjährige