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Friedensvertrag
(recht.voelker)
    

Mit Friedensvertrag bezeichnet man die Verpflichtungserklärung der Kriegsparteien die bewaffneten Feindseligkeiten auf Grundlage einer schriftlich fixierten Nachkriegsordnung einzustellen. Ein Friedensvertrag kann nur von völkerrechtlich anerkannten Staaten abgeschlossen werden. Siehe auch unter Waffenstillstand.

Deutschland und die alliierten Mächte des 2. Weltkriegs haben ausdrücklich keinen Friedensvertrag geschlossen. Faktisch regelt der sog. 2 + 4 Vertrag aber abschließend alle Fragen bezüglich der Souveränität Deutschlands und seinem Verhältnis zu den ehemaligen Kriegsgegnern. Ursache für die Vermeidung der Bezeichnung Friedensvertrag war die daran gekoppelte Frage der Reparationsforderungen. Auf der Londoner Schuldenkonferenz wurde 1953 beschlossen, dass die Reparationsforderungen nach Abschluss eines Friedensvertrages ausgehandelt würden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zwei plus vier Vertrag (2+4 Vertrag) * Waffenstillstand/Waffenruhe