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Die Berechnung der Fristen im Verwaltungsverfahren richtet gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG nach den §§ 187 bis 193 BGB. Und im Verwaltungsprozess gemäß § 57 Abs. 2 VwGO die §§ 222, 224 Abs. 2 und Abs. 3, 225, 226 ZPO.
Beispiel:
Mit einem Schreiben das das Datum vom 28.11.2005 trägt, untersagt das Ordnungsamt dem B das weitere Halten seines Hundes, da er als Kampfhund gefährlich sei. Am 2.1.2006 geht bei der Behörde der Widerspruch des B ein. Am 12.1.2006 erreicht den A per Zustellung der Widerspruchbescheid vom 11.1.2006, mit dem der Widerspruch als verspätet zurückgewiesen wird. Dagegen erhebt B Klage, diese geht am 14.2.2006 beim VG ein. Ist die Klage zulässig?
Der Widerspruch war fristgemäß, da gemäß der Dreitagesfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG die Frist am 1.12.2006 zu laufen begann und der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag fiel, so dass Fristende am 2.1.2006 24:00 Uhr war. Bei der Zustellung gilt gemäß § 3 VwZG keine Fiktion, so dass die Klage verfristet war.
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