Schlimmer als § 50 HBO ist nur § 5 Nutzungsentgeltverordnung (Beitrittsgebiet): \"Garagengrundstücke sind Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die mit einer oder mehreren Garagen oder ähnlichen Einstellplätzen für Fahrzeuge bebaut sind und deren wesentlicher Nutzungszweck das Einstellen von Kraftfahrzeugen ist\"